Infothek für Ausbildungsträger und Schulen
Im Januar 2020 wurden die vorher getrennten Ausbildungen Altenpflege, Gesundheits-/Krankenpflege und Gesundheits-/Kinderkrankenpflege in einer generalistischen Berufsausbildung zur „Pflegefachfrau“ bzw. zum „Pflegefachmann“ zusammengeführt.
In der generalistischen Ausbildung sind die praktischen Einsätze in allen Versorgungsbereichen ein Kernelement der Pflegeausbildung. Als „Träger der praktischen Ausbildung“ (TdpA) – ob Krankenhaus, Pflegeeinrichtung oder ambulanter Dienst – bedarf es Kooperationspartner, um die praktische Ausbildung auch in jenen Versorgungsbereichen sicherzustellen, die nicht im eigenen Unternehmen abgedeckt werden können. Das Ausbildungsportal Pflege unterstützt bei dieser Suche und bietet auf den folgenden Seiten Informationen zu den Rahmenbedingungen der Ausbildung.
Die Berufsausbildung in der Pflege dauert drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre und gliedert sich in einen praktischen und in einen schulischen Teil. Der schulische Teil wird an einer staatlich anerkannten Pflegeschule, der praktische Teil in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung sowie weiteren Einsatzorten absolviert.
Die Auszubildenden werden in den ersten beiden Ausbildungsjahren generalistisch ausgebildet.
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Die Berufsausbildung in der Pflege dauert drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre und gliedert sich in einen praktischen und in einen schulischen Teil. Der schulische Teil wird an einer staatlich anerkannten Pflegeschule, der praktische Teil in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung sowie weiteren Einsatzorten absolviert.
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In diesem Beispiel ist der Träger der praktischen Ausbildung ein ambulanter Pflegedienst.
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Der Träger der praktischen Ausbildung ist der Betrieb, der mit der oder dem Auszubildenden den Ausbildungsvertrag abschließt und somit die Verantwortung für den praktischen Teil der Ausbildung trägt. Zu den Trägern der praktischen Ausbildung gehören u. a. Krankenhäuser, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Die Träger der praktischen Ausbildung haben im Wesentlichen die Sicherstellung und Koordination aller Praxiseinsätze an den Lernorten, sowie die Sicherstellung der gesamten zeitlich und inhaltlich gegliederten Durchführung der praktischen Ausbildung zur Aufgabe. Dazu werden mit geeigneten Kooperationspartnern Kooperationsverträge geschlossen.
Der Träger der praktischen Ausbildung hat dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Der Ausbildungsvertrag muss konkrete Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung enthalten. Weitere Informationen zur Höhe der Vergütung in der Pflegeausbildung sind unter FAQs, Beratung und Infos zu finden.
Bei einem Träger der praktischen Ausbildung mit eigener Pflegeschule kann die Organisation und Koordinierung der praktischen Pflegeausbildung durch die Schule wahrgenommen werden. Hat der Träger der praktischen Ausbildung keine eigene Pflegeschule, besteht die Möglichkeit, die Aufgabe der kooperierenden Pflegeschule zu übertragen. Das kann auch den Abschluss von Ausbildungsverträgen umfassen.
Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung. Das umfasst ebenso die Organisation und Koordination mit den an der praktischen Ausbildung beteiligten weiteren Einrichtungen. Bei den Trägern mit einer eigenen Pflegeschule kann die Organisation und Koordinierung der praktischen Pflegeausbildung durch die Schule wahrgenommen werden. Hat der Träger keine eigene Pflegeschule, besteht die Möglichkeit, die Aufgabe der kooperierenden Pflegeschule zu übertragen.
Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung. Das umfasst ebenso die Organisation und Koordination mit den an der praktischen Ausbildung beteiligten weiteren Einrichtungen. Die Verantwortung erstreckt sich auch auf die Teile der praktischen Ausbildung, die nicht in der eigenen Einrichtung abgedeckt werden können. In diesem Fall ist über Kooperationsvereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung abgedeckt werden.
Verfügt der Träger über keine eigene Pflegeschule, so muss zumindest mit einer Pflegeschule ein Kooperationsvertrag zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts abgeschlossen werden. Kooperationsvereinbarungen und die Möglichkeit, Aufgaben der Ausbildung auf Pflegeschulen zu übertragen, entbindet den Träger nicht von der Gesamtverantwortung für die Ausbildung.
Beispiel einer Kooperation zwischen einem Träger der praktischen Ausbildung und den weiteren Partnern (Kooperationspartner und Pflegeschule). In diesem Beispiel ist ein ambulanter Pflegedienst der Träger der praktischen Ausbildung.
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Die Kooperationsverträge müssen in schriftlicher Form abgeschlossen werden gemäß § 126 BGB. Die abgeschlossenen Kooperationsverträge sind ebenso die Grundlage für die regelmäßige Abstimmung zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung, den kooperierenden Praxiseinrichtungen und der Pflegeschule unter enger Einbeziehung der Praxisbegleitung und der Praxisanleitungen.
Hier finden Sie die Empfehlungen des Bundes zur Gestaltung von Kooperationsverträgen als Download.
Aufgaben der kooperierenden Einrichtungen
Wenn eine Einrichtung keine eigenen Auszubildenden hat, kann sie sich trotzdem an der Ausbildung beteiligen. Dafür schließt sie mit einer Einrichtung, die Träger der praktischen Ausbildung ist, einen Kooperationsvertrag ab. Als Kooperationspartner fallen der Einrichtung verschiedene Aufgaben zu. So muss sie die Auszubildenden dabei unterstützen, den Ausbildungsplan für diesen Ausbildungsabschnitt zu erfüllen und dabei, den Ausbildungsnachweis zu führen. Um die Auszubildenden schrittweise an die beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau, bzw. Pflegefachmann heranzuführen, ist eine geplante und strukturierte Praxisanleitung im Umfang von zehn Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Stunden notwendig.
Um die Auszubildenden schrittweise an die beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau, bzw. Pflegefachmann heranzuführen, ist eine geplante und strukturierte Praxisanleitung notwendig. Der Umfang muss zehn Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Stunden umfassen. Zudem ist es erforderlich, dass die Praxisanleiterinnen oder -anleiter die Qualifikationsvorgaben nach dem Pflegeberufegesetz erfüllen. Dazu zählt der Abschluss als Pflegefachkraft, Berufserfahrung und eine entsprechende berufspädagogische Qualifizierung von mindestens 300 Stunden sowie regelmäßige Fortbildungen von jährlich mindestens 24 Stunden. Als Kooperationspartner stehen die Praxisanleitungen in regelmäßigem Austausch mit der Schule und allen weiteren Kooperationspartnern. Am Ende des Einsatzes gilt es, für das Zeugnis eine qualifizierte Beurteilung zu erstellen. Die Kosten für die Praxisanleitung werden refinanziert.
Unterstützend für die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen wird im Projekt NEKSA - Neu kreieren statt addieren der BTU Cottbus-Senftenberg u. a. ein Mustercurriculum und Fortbildungskonzept für die Weiterbildung der Praxisanleitung entwickelt.
Im Ausbildungsverbund findet eine auf Dauer ausgerichtete Lernortkooperation statt. Ziel dabei ist es, in einem festen Verbund eine qualitativ hochwertige Ausbildung sicherzustellen und insbesondere kleineren Einrichtungen die Möglichkeit zu eröffnen, Ausbildungsplätze anzubieten. Im Ausbildungsverbund treten alle an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen einem einheitlichen Kooperationsvertrag bei.
Weitere Informationen für eine erfolgreiche Gestaltung von Lernortkooperationen finden Sie hier >
Die Finanzierung der Pflegeausbildung erfolgt durch einen beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) Brandenburg eingerichteten Pflegefonds.
Weitere Infos und Kontakt zum LASV Pflegefonds finden Sie hier >
Foto: vegefox/Adobe Stock Icons by: vantronye / Hagen Schweitzer