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Ein Großteil der Pflegeberufe sind Ausbildungsberufe mit unterschiedlichen Qualifikationsniveaus. Von der Pflegehilfskraft über die Pflegefachkraft bis hin zur Fachkraft für Pflegemanagement mit Hochschulabschluss gibt es viele Ebenen, auf denen Beschäftigte in der Pflege arbeiten können. Je nach Tätigkeit können Ausbildungen und Berufserfahrungen, die nicht in Deutschland erworben wurden, ganz oder teilweise anerkannt werden. Hierfür gibt es in Brandenburg spezielle Beratungsstellen, die Sie vom ersten Tag an bei der Prozess der Anerkennung unterstützen. Die Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation spielt für eine erfolgreiche Anstellung in Brandenburg eine zentrale Rolle.
Pflegehilfskraft mit staatlicher Anerkennung und Pflegefachkraft sind in Deutschland reglementierte Berufe. Fachkräfte in diesen Bereichen benötigen eine Erlaubnis zum tragen der Berufsbezeichnungen Pflegekraft, Pflegehilfskraft, Pflegehelferinnen/ -assistentinnen bzw. Pflegehelfer/ -assistenten oder Pflegefachperson, Pflegefachfrau und Pflegefachmann.
Der Pflegeberuf wird nicht in allen Ländern gleich ausgeübt, auch die Ausbildungen unterscheiden sich. Daher kann es sein, dass Ihnen bestimmte Ausbildungsinhalte fehlen, die in Deutschland Voraussetzung sind, um als Pflegefachkraft zu arbeiten. Wenn jedoch alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Mit dem Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, erhalten Sie eine Berufserlaubnis als Pflegehilfs-, oder Pflegefachkraft in Deutschland.
Um eine berufliche Anerkennung zu erhalten, müssen Ihre Unterlagen (Zeugnisse, Diplome, Transcript of Records etc.) im Rahmen einer „Gleichwertigkeitsprüfung“ von den zuständigen Behörden geprüft werden. Dabei werden die theoretischen und praktischen Inhalte Ihrer Ausbildung mit den Inhalten der deutschen Pflegeausbildung verglichen.
In vielen Fällen fehlen jedoch noch Ausbildungsinhalte, die einem so genannten Feststellungsbescheid (umgangssprachlich auch „Defizitbescheid“) schriftlich festgehalten werden. Darin wird auch festgelegt, welche Inhalte Sie im Rahmen einer sogenannten Ausgleichsmaßnahme noch nachholen müssen.
Wichtig für Sie: fehlende Ausbildungsinhalte können zu Beginn Ihres Aufenthaltes in Deutschland nachgeholt werden.
Es gibt zwei Wege, fehlende Ausbildungsinhalte (die sogenannten „Defizite“) mithilfe einer Ausgleichsmaßnahme auszugleichen. Sie können als Pflegefachperson mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.
In einem Anpassungslehrgang werden die festgestellten Unterschiede Ihres Abschlusses individuell ausgeglichen. Die zuständige Behörde legt Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs fest. In einem Anpassungslehrgang werden dann die festgestellten Unterschiede gezielt nachgeholt. Meistens bestehen Anpassungslehrgänge aus Fachunterricht und Praxiseinsätzen und enden mit einem Abschlussgespräch zu den vermittelten Inhalten. Die Lehrgänge werden von der zuständigen Stelle bewilligt und von staatlich anerkannten Pflegeschulen und Bildungsträgern angeboten.
Die Kenntnisprüfung (§ 45 PflAPrV) ist eine staatliche Prüfung. Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Es wird geprüft, ob Sie über die notwendigen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs (im Sinne der Inhalte der deutschen Ausbildung) verfügen. In speziellen Kursen können Sie sich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten. Die Kenntnisprüfung darf einmal wiederholt werden.
Kurse zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung (Pflegefachkraft) werden in Deutschland von verschiedenen Bildungsträgern angeboten. Innovative Kurskonzepte beinhalten ein Sprachtraining bereits während der Ausgleichsmaßnahmen (z. B. durch die Zusammenarbeit mit Sprachmentorinnen oder -Mentoren während der Praxiseinsätze oder begleitende Sprachkurse). Diese Konzepte bieten oftmals die Möglichkeit, den neuen Arbeitsplatz schon während der Ausgleichsmaßnahme kennenzulernen (z. B. durch Praxiseinsätze). Ist die eine Ausgleichsmaßnahme in Deutschland erfolgreich abgeschlossen und sind die notwenigen deutschen Sprachkentnisse nachgewiesen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachmann“/„Pflegefachfrau“ (hier "Pflegefachkraft" genannt) mit unbeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten in dem Beruf.
➔ Die Kosten von Ausgleichmaßnahmen werden vielfach übernommen.
Derzeit sind aktuell folgende Schulen in Brandenburg zugelassen:
Willy-Brandt-Str. 20, 16515 Oranienburg
Fon: +49 (0)3301 20707-0, E-Mail: info@ agus.de
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